Handlungsbedarf bei vielen vermögensverwaltenden (insbesondere immobilienvermietenden) Gesellschaften bürgerlichen Rechts

Zum 1. Januar 2024 tritt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft. Einen Überblick über die wichtigsten Änderungen hinsichtlich der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) haben wir Ihnen bereits in einem früheren Blogbeitrag verschafft.

Viele Änderungen sind lediglich Anpassungen des geschriebenen Rechts an die bereits gelebte Rechtspraxis. Das MoPeG bringt aber auch Neuerungen, die Handlungsbedarf auslösen können. Insbesondere die Eintragung in das neu eingeführte Gesellschaftsregister kann für bereits bestehende GbR notwendig werden, um auch zukünftig handlungsfähig zu bleiben.

Einführung des Gesellschaftsregisters

Das neue Gesellschaftsregister soll für die GbR ähnlich wie das Handelsregister funktionieren. Anders als etwa bei Handelsgesellschaften ist eine Eintragung für die Rechtsfähigkeit aber nicht verpflichtend. Die Gesellschafter haben die Wahlmöglichkeit die GbR einzutragen. Dann sind die üblichen Informationen wie Name, Sitz sowie Vertretungs- und Beteiligungsverhältnisse offenzulegen. Aus der GbR wird dann eine „eGbR“ (eingetragene GbR).

Notwendigkeit der Eintragung bei vermögensverwaltenden GbR

Welche Vorteile ergeben sich aus der Eintragung, wenn sie nur optional ist? Hintergrund der Einführung des Gesellschaftsregisters ist die bislang fehlende Möglichkeit des Rechtsverkehrs, sich einen Überblick über die Haftungsstruktur und Vertretungsverhältnisse zu verschaffen. Teilweise konnte bislang nicht einmal rechtssicher festgestellt werden, wer überhaupt Gesellschafter der GbR ist.

Für einige Handlungen im Rechtsverkehr macht das MoPeG daher die Eintragung verpflichtend. Damit eine GbR zukünftig noch registerfähig ist – also als Berechtigte in Objektregister wie beispielsweise das Handelsregister, das Aktienregister und nicht zuletzt das Grundbuch eingetragen werden kann – muss sie zunächst selbst im Gesellschaftsregister eingetragen sein. In diesen Fällen ist das Interesse des Rechtsverkehrs an einer klaren Rechtslage besonders schützenswert.

Eine immobilienverwaltende GbR kann daher zukünftig nur noch im Grundbuch eingetragen werden oder Änderungen im Grundbuch wie die Veräußerung oder Belastung veranlassen, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist (§ 47 Abs. 2 GBO n.F.). Aber auch etwa eine GbR, deren Zweck das Halten von Gesellschaftsanteilen ist, muss aufgrund des Handels- bzw. Aktienregisters registerfähig werden, um zukünftig handlungsfähig zu bleiben.

Zukünftige Folgen für eine nicht eingetragene GbR

Ist eine GbR bereits in ein Grundbuch oder einem anderen Register eingetragen, wird sie zum 1. Januar 2024 weder automatisch in eine eGbR umgewandelt noch wird sie gelöscht. Sie bleibt bestehen, aber ist zukünftig in ihren Handlungsmöglichkeiten stark eingeschränkt. Für die Immobilien-GbR bedarf jede Verfügung, die im Grundbuchvollzogen werden soll, der Registerfähigkeit und damit der Eintragung in das Gesellschaftsregister. Wenn es einmal schnell gehen muss, beispielsweise bei der Belastung des Grundstücks zum Zwecke einer Zwischenfinanzierung oder der Eintragung einer Auflassungsvormerkung beim Verkauf, kann die fehlende Eintragung zu großen Verzögerungen führen, weil erst die Eintragung nachgeholt werden muss, bevor Änderungen am Grundbuch möglich sind.

Fazit

Mit der Eintragung sollte sich daher nicht nur eine neu gegründete GbR hinsichtlich ihres zukünftigen Zwecks auseinandersetzen, sondern vor allem auch eine bereits bestehende GbR, um nicht handlungsunfähig zu werden. Es bietet sich an, anlässlich der Eintragung auch die Regelungen zur Vertretung der Gesellschaft oder den Gesellschaftsvertrag insgesamt auf Aktualität und Anpassungsbedürftigkeit zu überprüfen.

Wir beraten Sie gerne bezüglich der Erforderlichkeit zur Eintragung Ihrer GbR und im Rahmen des Eintragungsprozesses.