Briefing: Die neue elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Seit 1. Januar 2023 ist die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Realität. Was bedeutet dies konkret und was müssen Arbeitgeber beachten? Diese Fragen beantworten wir im Rahmen dieses Briefings und verweisen zudem auf die aus unserer Sicht sehr gute Zusammenstellung des BDA.

 

Bisheriges System:

Bisher waren Arbeitnehmer verpflichtet, ihre Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich gegenüber dem Arbeitgeber anzuzeigen (Anzeigeverpflichtung) und bei längerer Arbeitsunfähigkeit (regelmäßig drei Tage) spätestens am darauffolgenden Werktag dem Arbeitgeber mittels einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung diese nachzuweisen (Nachweisverpflichtung).

Um dem Arbeitnehmer den Nachweis zu ermöglichen, erhält dieser vom behandelnden Arzt neben weiteren Ausfertigungen den berühmten „gelben Schein“.

 

Rechtslage ab 1. Januar 2023:

Das Nachweissystem hat sich ab dem 1. Januar 2023 grundlegend geändert. Der Nachweisprozess soll vereinfacht werden, jedoch nur für gesetzlich versicherte Arbeitnehmer.

Hierfür sieht § 5 EFZG folgenden neuen Absatz 1a vor:

 

Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt nicht für Arbeitnehmer, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind [Anmerkung: Damit entfällt die in Abs. 1 geregelte Vorlagepflicht des „gelben Scheins“]. Diese sind verpflichtet, zu den in Abs. 1 Satz 2 bis 4 genannten Zeitpunkten das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer festzustellen und sich eine ärztliche Bescheinigung nach Abs. 1 Satz 2 oder 4 aushändigen zu lassen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht

1. für Personen, die eine geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten ausüben (§ 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), und

2. in Fällen der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt, der nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt.

 

Geplant ist also, dass die Krankenkasse bei gesetzlich Versicherten die Arbeitsunfähigkeit an den Arbeitgeber übermittelt. Allerdings soll die Information als sogenannte „Meldung zum Abruf“ erfolgen. Arbeitgeber sind daher gezwungen, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bei der Krankenkasse abzurufen bzw. nachzuschauen, ob dort welche hinterlegt sind.

Für den gesetzlich versicherten Arbeitnehmer entfällt damit die frühere Nachweisverpflichtung. Die Verpflichtung zur Anzeige der Arbeitsunfähigkeit bleibt allerdings weiterhin bestehen. Der Arbeitnehmer hat eine gesetzliche Obliegenheit, sich die Daten der Arbeitsunfähigkeit vom Arzt in schriftlicher Form aushändigen zu lassen. Diese Obliegenheit soll aus Beweisgründen und im Falle einer technischen Störung noch bestehen bleiben, sie stellt aber keine gesetzliche Pflicht mehr dar.

Auch im Fall gesetzlich versicherter Arbeitnehmer (für Privatversicherte gilt die Neuregelung insgesamt nicht) ist jedoch unbedingt zu beachten: Wird die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt festgestellt, der nicht an der kassenärztlichen Versorgung teilnimmt, bleibt es auch bei gesetzlich Versicherten beim klassischen gelben Schein.

 

Erste Praxisfragen

Abruf der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Nachdem die Arbeitsunfähigkeit eines gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmers bei einem – an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden – Arzt festgestellt wurde, und er seinen Arbeitgeber über die Arbeitsunfähigkeit informiert hat, stellt die Krankenkasse die Informationen bzgl. der Arbeitsunfähigkeit zum Abruf für den Arbeitgeber bereit. Hierzu informieren die gesetzlichen Krankenkassen jeweils auf ihren Webseiten.

Anpassung Arbeitsverträge

Soweit neue Arbeitsverträge ab 1. Januar 2023 abgeschlossen werden oder Arbeitsverträge angepasst werden, empfehlen wir ausdrücklich die Beachtung der Neuregelung im Rahmen der Arbeitsunfähigkeitsklausel im Arbeitsvertrag. Die aktuell standardmäßig enthaltenen Regelungen zum „gelben Schein“ entsprechen – wie ausgeführt – nicht der aktuellen Gesetzeslage (sie fordern mehr als die gesetzliche Neuregelung) und sind aufgrund des in § 12 EFZG statuierten Abweichungsverbots zuungunsten des Arbeitnehmers aus unserer Sicht künftig unwirksam. 

Kontaktieren Sie uns gerne, wenn wir Ihnen eine passende Formulierung für Ihre Arbeitsvertragstemplates vorschlagen dürfen.

Voraussetzungen für das Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers

Die Berechtigung des Arbeitgebers nach § 7 EFZG, die Fortzahlung des Arbeitsentgelts zu verweigern, solange der Arbeitnehmer die von ihm vorzulegende ärztliche Bescheinigung nicht vorlegt, wurde nicht auf die neue Rechtslage angepasst. Der Arbeitnehmer ist in den obig benannten Fällen ja nunmehr gerade nicht mehr verpflichtet, die ärztliche Bescheinigung vorzulegen. 

Es ist allerdings davon auszugehen, dass das Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers nicht entfällt. Unter welchen Voraussetzungen dieses künftig stehen wird, bleibt unklar. Es muss voraussichtlich, bestenfalls gesetzlich, an die neuere Übermittlungsart angepasst werden.

Solange der Arbeitgeber also bei der Krankenkasse keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung abrufen kann, dürfte das Leistungsverweigerungsrecht nach § 7 EFZG im Grundsatz fortbestehen. Es bleibt abzuwarten, wie die Arbeitsgerichte die Sachlage bewerten, wenn den Arbeitnehmer kein Verschulden an der fehlenden Übermittlung der Arbeitsunfähigkeit trifft, sondern dies z.B. auf einen Fehler beim Arzt, den Krankenkassen oder beim Arbeitgeber zurückzuführen ist

 

Haben Sie Fragen? Kontaktieren Sie gerne: Alexander Lutz (alexander.lutz@ziefle.law), Dr. David Ziefle (david.ziefle@ziefle.law) oder Alexander Knittel (alexander.knittel@ziefle.law).