Die zweite Digitalisierungsrichtlinie – Gesellschaftsrecht im digitalen Wandel
Mit der Richtlinie (EU) 2025/25, die am 30. Januar 2025 in Kraft getreten ist, leitet die Europäische Union die nächste Phase der Digitalisierung im Gesellschaftsrecht ein. Die Mitgliedstaaten müssen die neuen Vorgaben bis spätestens 31. Juli 2027 in nationales Recht umsetzen. Das Ziel besteht darin, Unternehmensvorgänge europaweit digital, effizient und transparent zu gestalten – von der Gründung bis zur laufenden Verwaltung.
Die Änderungen im Überblick
Ein zentrales Element ist der sogenannte „Grundsatz der einmaligen Erfassung“. Er soll gewährleisten, dass Informationen über Gesellschaften nur einmal erfasst werden und anschließend von Behörden in allen EU-Staaten digital abrufbar sind. Besonders bei der Gründung von Tochtergesellschaften in einem anderen Mitgliedstaat kann dieser Grundsatz für erhebliche Erleichterungen sorgen. Mehrfacheinreichungen, Beglaubigungen oder Übersetzungen sollen dann nicht mehr erforderlich sein.
Eine weitere wichtige Neuerung ist die digitale EU-Vollmacht. Die digitale EU-Vollmacht soll auf einem mehrsprachigen, gemeinsamen europäischen Muster basieren, das Gesellschaften nutzen können, um eine Person zu ermächtigen, die Gesellschaft in bestimmten grenzüberschreitenden Verfahren zu vertreten. Sie ermöglicht den sicheren, standardisierten und papierlosen elektronischen Nachweis von Vertretungsbefugnissen in ganz Europa. Dadurch sollen grenzüberschreitende Rechtsgeschäfte deutlich einfacher und schneller abwickelbar werden.
Neu ist zudem das EU Company Certificate, eine europaweit einheitliche Gesellschaftsbescheinigung. Es ähnelt einem Handelsregisterauszug und soll künftig von den Gesellschaften kostenlos einmal pro Jahr in allen Amtssprachen der EU bei den nationalen Unternehmensregistern beantragt werden können. Auch Dritte sollen die Möglichkeit erhalten, solche verlässlichen und wesentlichen Gesellschaftsinformationen zu erlangen.
Um Transparenz zu stärken, den Zugang zu Gesellschaftsinformationen zu erleichtern und eine bessere grenzüberschreitende Zusammenarbeit der öffentlichen Verwaltungen im Binnenmarkt zu ermöglichen, sollen die bestehenden Systeme der Registervernetzung künftig enger vernetzt werden. Geplant ist das bereits etablierte Business Registers Interconnection System (BRIS), das Unternehmensregister in der EU verknüpft, mit dem Beneficial Ownership Registers Interconnection System (BORIS) sowie dem Insolvency Registers Interconnection System (IRI) zu einem umfassenden europäischen Informationsnetz zu verbinden.
Künftig werden zudem nicht mehr nur Kapitalgesellschaften, sondern auch Personengesellschaften in diese erweiterte Registerstruktur einbezogen. In Deutschland betrifft dies nach der Richtlinie insbesondere die offene Handelsgesellschaft (oHG) und die Kommanditgesellschaft (KG). Da beide Rechtsformen bereits heute umfangreichen Meldepflichten zum Handelsregister unterliegen, dürfte der zusätzliche Aufwand für in Deutschland ansässige Gesellschaften jedoch gering ausfallen.
Die Richtlinie schreibt darüber hinaus vor, dass Änderungen im Handelsregister künftig innerhalb von 15 Arbeitstagen umgesetzt werden müssen, um Aktualität und Transparenz zu gewährleisten. Auf diese Weise entsteht ein europaweit vernetztes Informationssystem, das den Rechtsverkehr vereinfacht und das Vertrauen in den digitalen Binnenmarkt stärkt.
Ein erstes Fazit
Die zweite Digitalisierungsrichtlinie markiert einen tiefgreifenden Wandel im europäischen Gesellschaftsrecht. Sie schafft einheitliche Standards, beschleunigt Verfahren und legt die Grundlage für eine vollständig digitale Unternehmensverwaltung in der EU. Neben den bereits genannten Maßnahmen enthält die Richtlinie weitere wegweisende Neuerungen, die in den kommenden Jahren für zusätzliche Bewegung sorgen dürften. Entscheidend wird nun sein, wie die nationalen Gesetzgeber die europäischen Vorgaben konkret umsetzen.