Das neue Nachweisgesetz ab 1. August 2022

Mit der 2019 von der EU erlassenen „Arbeitsbedingungenrichtlinie“ wurden neue Mindestanforderungen an Arbeitsbedingungen festgelegt und die arbeitgeberseitigen Informationspflichten gegenüber Arbeitnehmern neu geordnet. Zur Umsetzung der Arbeitsbedingungenrichtlinie hat der deutsche Gesetzgeber ein neues Nachweisgesetz (NachwG) verabschiedet, welches am 1. August 2022 in Kraft tritt.

Ab dato bestehen höhere Anforderungen an den Nachweis von Arbeitsbedingungen, welche sowohl für neu begründete als auch für bereits bestehende Arbeitsverhältnisse gelten. Der Katalog der zu dokumentierenden Arbeitsbedingungen wurde erheblich deutlich erweitert.

Besonders praxisrelevant werden die in Arbeitsverträgen regelmäßig nicht vollständig enthaltenen Angaben zum Kündigungsverfahren sein. Laut dem Gesetzesentwurf müssen Angaben über „das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage“ gemacht werden.

Neuverträge oder geänderte Verträge ab 1. August 2022

Bei Neueinstellungen ab dem 1. August 2022 ist es zwingend, dass die im NachwG niedergelegten (neuen) wesentlichen Arbeitsbedingungen dem Arbeitnehmer bereits am ersten Arbeitstag schriftlich mitgeteilt werden.

Altverträge abgeschlossen vor dem 1. August 2022

Hingegen ist der Nachweis über die (neuen) wesentlichen Arbeitsbedingungen bei Verträgen, die vor dem ersten August 2022 abgeschlossen wurden, nur erforderlich, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber dazu auffordert. Dieser hat dann sieben Tage Zeit, den Arbeitnehmer schriftlich über die Arbeitsbedingungen zu unterrichten.

Bußgeld in Höhe von bis zu 2.000 €

Kommt der Arbeitgeber den Vorgaben nicht, verspätet, unvollständig oder fehlerhaft nach, kann dies als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 2.000 € geahndet werden.

Mehr Informationen?

Gerne senden wir Ihnen unsere Übersicht „Prozessanpassung nach dem NachwG 2022“ auf Wunsch kostenfrei zu. Melden Sie sich hierzu gerne unter info@ziefle.law.