Gesellschaftsgründung online

Schon bald können Gesellschaften auch ohne persönliche Anwesenheit beim beurkundenden Notar gegründet werden. Die Gründungsdauer verringert sich massiv. Damit hält die Digitalisierung auch im Gesellschaftsrecht Einzug.

Gründer sind Macher. Sie wollen mit ihren Ideen und ihrer Schaffenskraft durchstarten. Oft benötigen sie für ihr Unternehmen ein formales Rechtskleid; eine Gesellschaft. Die Errichtung von Gesellschaften wird von den meisten Unternehmern als sehr sperrig und formal empfunden. Insbesondere der Gang zum Notar und das Warten auf die Eintragung der Gesellschaft beim Handelsregister wirken im Zeitalter der Digitalisierung nostalgisch.

Die Gründung von Kapitalgesellschaften ist beispielsweise in Estland ausschließlich über das Internet und im Einzelfall wohl schon innerhalb von 18 Minuten zwischen Beginn des Gründungsverfahrens und Eintragung der Gesellschaft möglich; und dies schon seit dem Jahr 2015. Ganz so schnell wird es in Deutschland nicht gehen, aber immerhin:

Ab dem 01.08.2022 soll aufgrund der Initiative der EU-Gesetzgeber das Company Law Package über die ‚Richtlinie zum Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht‘ umgesetzt werden. Mitunter soll die Errichtung von Kapitalgesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen online möglich sein. Dabei sollen insbesondere Kosten, Zeit- und Verwaltungsaufwand bei Gesellschaftsgründungen reduziert werden.

Der Notar als Kontroll- und Beratungsinstanz wird dadurch aber nicht abgeschafft. Es entfällt lediglich die Notwendigkeit der gleichzeitig physischen Anwesenheit aller Gesellschafter beim Notar. Die Sicherstellung der Identität der Gründer und Geschäftsführer, sowie die Geschäftsfähigkeit wird der Notar im Wege der Videokonferenzen sicherstellen müssen. Solche audiovisionellen Verfahren kennen wir bereits aus der Bankbranche.

Durch die Remote-Gründung lässt sich einiges an Zeit sparen; insbesondere wenn die Gesellschafter und Geschäftsführer nicht am gleichen Ort wohnen oder die Gesellschaft gar aus dem Ausland heraus errichtet werden soll.

Das oben geschilderte Verfahren soll zunächst „nur“ für Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) und Unternehmergesellschaften (UG) und in beiden Fällen nur bei sogenannten Bargründungen anwendbar sein. In allen anderen Fällen (Errichtung von anderen Gesellschaftsformen oder von Sachgründungen) ist weiterhin die physische Anwesenheit beim Notar erforderlich.

Die Gründungsdauer soll nach der Vorstellung des Gesetzgebers ca. fünf Werktage in Anspruch nehmen.

Anlaufschwierigkeiten bei diesem neuen Verfahren werden sicherlich nicht ausbleiben. Auch sind die Banken gefordert: Nach wie vor bedarf es der Errichtung eines auf die zu gründende Gesellschaft lautenden Bankkontos, auf welches das Stammkapital – zumindest hälftig – einzuzahlen ist. Ohne Bestätigung der Einzahlung des Stammkapitals kann die Anmeldung zum Handelsregister nicht erfolgen, weshalb es seitens der Banken die Implementierung eines Prozesses zur raschen Errichtung von Konten bedarf.