BRIEFING: Das Schiedsverfahren (Teil 1/2)

Statt vor einem staatlichen Gericht zu prozessieren, können Parteien eines Zivilverfahrens auch ein Schiedsgericht anrufen, das eine für sie verbindliche Entscheidung trifft. Die rechtlichen Grundlagen des Schiedsverfahrens finden sich in den §§ 1025 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO). Im ersten Teil unseres Briefings erläutern wir den Ablauf eines Schiedsverfahrens und zeigen auf, in welchen Punkten es sich vom staatlichen Gerichtsverfahren unterscheidet.
Die Schiedsvereinbarung
Nach § 1029 ZPO ist Voraussetzung für ein Schiedsverfahren eine Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien. Diese kann sowohl im Vorfeld – etwa im Rahmen eines Vertrags – als auch nachträglich geschlossen werden. Mit Abschluss der Schiedsvereinbarung schließen die Parteien den Weg zu den staatlichen Gerichten grundsätzlich aus.
Das Schiedsgericht
Anders als bei staatlichen Gerichten, bei denen die Besetzung des Gerichts fest vorgegeben ist, können die Parteien im Schiedsverfahren die Zusammensetzung des Gerichts selbst mitbestimmen. Gemäß § 1035 Abs. 3 ZPO bestimmt jede Partei einen – oder je nach Vereinbarung – mehrere Schiedsrichter. Daraufhin wählen diese sog. Parteischiedsrichter einen dritten Schiedsrichter, der in der Regel den Vorsitz übernimmt. Trotz ihrer parteinahen Bestellung müssen Schiedsrichter stets unparteiisch und unabhängig sein. Bei Zweifeln an ihrer Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit kann nach § 1036 Abs. 2 ZPO ein Ablehnungsantrag gestellt werden.
Die Verfahrensregeln
Während vor staatlichen Gerichten die ZPO strikt gilt, können Parteien im Schiedsverfahren eigene Verfahrensregeln vereinbaren. Dabei besteht die Wahl zwischen einem sogenannten Ad-hoc-Verfahren nach den Vorgaben der ZPO oder einem institutionellen Verfahren über eine Schiedsinstitution wie etwa die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS). In letzterem Fall gelten die Verfahrensordnungen der jeweiligen Institution.
Die Verhandlung
Eine mündliche Verhandlung ist gemäß § 1047 ZPO nicht zwingend, in der Praxis jedoch üblich. Die Beweisaufnahme gestaltet sich im Schiedsverfahren mitunter schwieriger, da das Schiedsgericht keine hoheitlichen Zwangsbefugnisse besitzt. Über § 1050 ZPO kann es jedoch staatliche Gerichte um Unterstützung ersuchen, etwa bei der Ladung von Zeugen oder der Herausgabe von Unterlagen.
Der Schiedsspruch
Am Ende des Verfahrens steht ein Schiedsspruch gemäß § 1056 ZPO. Dieser hat zwischen den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils, § 1055 ZPO. Er kann auf Antrag gemäß § 1064 Abs. 1 ZPO durch ein staatliches Gericht für vollstreckbar erklärt werden. Eine Aufhebung des Schiedsspruchs durch das zuständige Oberlandesgericht ist nur in Ausnahmefällen bei gravierenden Verfahrensverstößen nach § 1059 ZPO möglich – schließlich haben sich die Parteien mit der Schiedsvereinbarung bewusst der staatlichen Gerichtsbarkeit entzogen.
Fazit und Ausblick
Schiedsgerichte existieren nicht dauerhaft, sondern entstehen durch privatautonome Vereinbarungen der Parteien für den Einzelfall. Im zweiten Teil unseres Briefings beleuchten wir die Vor- und Nachteile des Schiedsverfahrens und geben einen Ausblick auf geplante gesetzliche Neuerungen.