Virtuelle Gesellschafterversammlungen in der GmbH

Mit der Reform des § 48 Abs. 1 GmbHG hat der Gesetzgeber in 2022 eine verbindliche Regelung für die Abhaltung virtueller Gesellschafterversammlungen in der GmbH geschaffen. Reicht diese gesetzliche Grundlage aus oder bedarf es trotz der neuen Rechtslage expliziter Regelungen zu virtuellen Gesellschafterversammlungen im Gesellschaftsvertrag?

 

Neuregelung des § 48 Abs. 1 S. 2 GmbHG

Im neu gefassten § 48 Abs. 1 S. 2 GmbHG hat der Gesetzgeber für Gesellschaften ohne entsprechende Satzungsregelungen vorgesehen, dass eine Gesellschafterversammlung auch fernmündlich oder mittels Videokommunikation abgehalten werden kann, wenn alle Gesellschafter sich in Textform einverstanden erklären. Textform im Sinne von § 126b BGB erfordert eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, in der die Person des Erklärenden genannt ist. Erlaubt ist jedes Medium, das in der Lage ist, Daten dauerhaft zu speichern und unverändert wiederzugeben. Besonders handhabbar also reicht für das Einverständnis zur virtuellen Beschlussfassung der Gesellschafter eine E-Mail oder WhatsApp-Nachricht aus.

Nachdem in den COVID-Abmilderungsgesetzen bereits Erleichterungen für die Aktiengesellschaft geschaffen wurden, erscheint die Neuregelung aus der Digitalisierungsrichtlinie für die Gremienarbeit in der GmbH überfällig. Die Gesellschafterversammlung selbst kann sowohl durch ein vollvirtuelles als auch hybrides Modell abgehalten werden. Wichtig ist hierbei natürlich, dass die essentiellen Gesellschafterrechte wie Teilnahme-, Rede-, Frage- und Stimmrecht in keiner Weise beschnitten werden. In der Einladung sind anstelle des Versammlungsortes das Kommunikationsmittel und die Plattform zur Durchführung anzugeben.

 

Regelung im Gesellschaftsvertrag empfehlenswert

Gerade weil § 48 Abs. 1 S. 2 GmbHG das Einstimmigkeitserfordernis normiert, empfiehlt sich für Unternehmen dennoch weiterhin eine ausdrückliche Satzungsregelung. So kann unter anderem vereinbart werden, dass anstelle Einstimmigkeit zur Einberufung der virtuellen Versammlung eine einfache Mehrheit ausreicht. Darüber hinaus ermöglicht eine Satzungsregelung die Festlegung zulässiger Medien. Regelungsinhalt kann auch die Protokollierung und die Anfechtbarkeit gefasster Beschlüsse sein. Daneben bleibt natürlich die Möglichkeit der Vereinbarung einer obligatorischen Präsenzveranstaltung bestehen.

 

Ausblick

Spannend wird zu sehen sein, ob sich für die Gesellschafter auch Ansprüche auf Durchführung einer virtuellen Gesellschafterversammlung ergeben können, zum Beispiel aus krankheitsbedingten Gründen. Auch Fahrtkosten und Anfahrtszeit sind denkbare Kriterien. Zuletzt wird der Umgang mit technischen Störungen zum Thema werden und kann die Frage aufwerfen, ob eine solche den einzelnen Gesellschafter zur Anfechtung berechtigt.

Bis zur Gesetzesänderung war unklar, ob die Voraussetzungen einer Gesellschafterversammlung vorliegen, wenn diese nur auf elektronischem Wege abgehalten wurde. Gesellschafter hatten lediglich die Möglichkeit, virtuelle Kommunikationsmittel als Alternative zur Präsenzversammlung zu beschließen, was jedoch nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen (sog. Satzungsändernde Mehrheit) möglich war. Scheiterte diese, war das Umlaufbeschlussverfahren angezeigt: Zwar konnte die Versammlung selbst virtuell abgehalten werden, die Beschlüsse waren jedoch im Nachgang allen Gesellschaftern in Textform zur Zustimmung zuzusenden.

Die geschaffene Rechtsgrundlage ist gerade auch zur Vermeidung dieses aufwendigen Verfahrens zu begrüßen, jedoch sind spezifische Regelungen im Gesellschaftsvertrag zu weitergehenden Erleichterungen bzgl. der virtuellen Gesellschafterversammlung zu empfehlen.