Rückforderung von Corona-Soforthilfen

Vielen Unternehmen und Selbstständigen wurden während der Corona-Pandemie finanzielle Hilfsmaßnahmen bewilligt. Die Liste ist mittlerweile lang:

Corona-Soforthilfe, Überbrückungshilfe I, Überbrückungshilfe II, Überbrückungshilfe III, Überbrückungshilfe III Plus, Überbrückungshilfe IV, November- und Dezemberhilfe, Neustarthilfe, Neustarthilfe Plus und Neustarthilfe 2022, um nur ein paar Beispiele zu nennen.

Mit der praktisch höchst-relevanten Corona-Soforthilfe wurden bis zum 31. Mai 2020 Unternehmen und Selbstständige unterstützt, die sich im Frühjahr 2020 infolge der Corona-Pandemie in einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Lage befanden und massive Liquiditätsengpässe erlitten hatten. Allein in Baden-Württemberg wurden über 245.000 Anträge mit einem Gesamtvolumen von etwa 2,1 Milliarden Euro bewilligt.

Seit Mitte Oktober 2021 ist die L-Bank nunmehr dabei zu prüfen, ob insbesondere die Corona-Soforthilfen zu Recht bewilligt wurden oder ob Rückzahlungsverpflichtungen bestehen. Hintergrund ist, dass die schnelle Antragsbewilligung und Abwicklung der Zahlungen ad-hoc keinen Spielraum für eine detaillierte Antragsprüfung zugelassen habe. Diese wird nun umso intensiver nachgeholt.

Jeder Antragsteller ist gesetzlich verpflichtet zu prüfen, ob er sich in einer existenzbedrohenden Wirtschaftslage durch die Corona-Krise befand und aufgefordert mitzuteilen, ob er mangels einer solchen zur Rückzahlung verpflichtet ist. Zur Erfüllung der bundesgesetzlich festgelegten Frist gegenüber der Finanzverwaltung wurde ein Onlineportal eingerichtet, welches jedoch am 16. Januar 2022 geschlossen wurde. Dies heißt aber nicht, dass seither eine Rückmeldung nicht mehr notwendig ist. Falls die Überprüfung des Liquiditätsengpasses ergibt, dass ein Rückzahlungsbedarf besteht, ist dieser auch nach Beendigung des Rückmeldeverfahrens mitzuteilen.

Zahlreiche Unternehmen sind nunmehr mit sog. Rückforderungsaufforderungen konfrontiert. Dem Widerrufs- und Rückforderungsbescheid geht eine Anhörung (§ 28 LVwVfG) voraus. Hier wird dem Leistungsempfänger die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben und gegebenenfalls die Nachreichung von Unterlagen gefordert.

Gründe für die Rückforderung sind insbesondere die zu geringe Höhe des Liquiditätsengpasses, fehlende Nachweise, falsche Angaben im Antrag, fehlende Rückmeldungen und Überkompensation.

Anschließend folgt der eigentliche Verwaltungsakt, der Widerrufsbescheid und Rückforderungsbescheid gleichzeitig ist. Die ursprüngliche Gewährung wird widerrufen (§ 49 LVwVfG) und das gezahlte Geld wird zurückgefordert (§ 49a LVwVfG). Gegen die Bescheide kann Widerspruch und im zweiten Schritt Klage erhoben werden. Achtung: Hier sind kurze Fristen zu beachten! Widerspruch und Klage müssen jeweils binnen eines Monats nach Zugang der Bescheide erhoben werden. Ziel des Widerspruchs und der Klage ist der Nachweis der Rechtswidrigkeit des Widerrufs der Beihilfe (insb. der Corona-Soforthilfe) und der Rückforderung der geleisteten Zahlungen.

Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter gewissen Einschränkungen zurückgenommen werden.

Das Recht der Beihilfen, wozu sämtliche obig genannten Corona-Hilfsmaßnahmen zählen, ist insbesondere mit Blick auf den europarechtlichen Hintergrund komplex und Rückforderungsaufforderungen im Lichte dieser Materie zu bewerten. Insbesondere bei verbundenen Unternehmen bestehen besondere Fallstricke. Weiter stellt sich die spannende Frage, wie der Liquiditätsengpass zu berechnen ist. Diskutiert wird z.B. ob Personalkosten zu berücksichtigen sind, was einzelne Verwaltungsgerichte bislang bei entsprechender „ständiger Verwaltungspraxis“ nicht angenommen haben. Zudem ist unklar, ob das „Verschulden“ eine Rolle spielen soll, was nach derzeitiger Rechtsprechung jedoch (noch) nicht der Fall ist. Die Verwaltungsgerichte überprüfen auch, ob Ermessensfehler vorliegen. Falsche oder verspätete Angaben können zur Rückforderung der gesamten Beihilfe führen und zudem als (versuchter) Subventionsbetrug gewertet werden. Zudem sind im Fall einer rechtmäßigen Rückforderungslage Stundungsmöglichkeiten aufgrund des Vorliegens eines Härtefalls mit den Behörden zu besprechen.

 

Gerne prüfen wir Ihren Rückforderungsbescheid und übernehmen sowohl die behördliche als auch die gerichtliche Abwicklung.

Melden Sie sich gerne direkt bei Alexander Knittel (alexander.knittel@ziefle.law), der das Thema federführend betreut, oder bei Ihrem gewohnten Ansprechpartner.