Kein gutgläubiger Erwerb eines Lamborghinis bei nächtlichem Kauf in einem Fastfood-Restaurant

Ein gutgläubiger Erwerb eines unterschlagenen Lamborghinis von zwei dubiosen Personen mitten in der Nacht in den Räumlichkeiten einer Fastfood-Kette scheidet nach der neuerlichen Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg aus, welches damit das entgegenstehende vorinstanzliche Urteil aufhebt (OLG Oldenburg, Urteil vom 7. März 2023, Az. 9 U 52/22).

In vorliegendem Fall vermietete der in Spanien ansässige Eigentümer des Sportwagens, denselben an eine Agentur, welche diesen wiederrum selbst an einen, auch in Spanien lebenden, Dritten weitervermietet hat. Nachdem der Lamborghini nach Ablauf der Mietzeit nicht an die Agentur herausgegeben worden war, wurde er zur Fahndung ausgeschrieben.

Der Beklagte wurde über eine Online-Automobilbörse auf den dort angebotenen Wagen aufmerksam und kontaktierte zwei Brüder, die sich sodann als Verkäufer herausstellten. Nachfolgend kam es auf dem Parkplatz einer Spielothek zur Besichtigung und Einigung über den Kauf. Unterdessen gebrauchten die Brüder den Wagen noch für eine Hochzeit, weshalb die Übergabe einige Tage später an einer Tankstelle erfolgen sollte. Mit einer Verspätung von mehreren Stunden trafen die beiden Brüder schließlich um 23:00 Uhr dort ein. Unter Vorlage der Kopie des Personalausweises des Dritten als (angeblicher) Eigentümer wurde um 01:00 Uhr nachts der Kaufvertrag in den Räumlichkeiten einer angrenzenden Fastfood-Kette geschlossen. Als Kaufpreis wurden 130.000 Euro vereinbart, wobei der Beklagte seinen bisherigen Wagen (ebenfalls ein Lamborghini) für einen Anteil in Höhe von 60.000 Euro in Zahlung gab. Der Restbetrag wurde in bar bezahlt. Im Gegenzug erhielt der Beklagte neben dem Fahrzeug auch den Fahrzeugschein und -brief (Zulassungsbescheinigung Teil 1 und 2) sowie die zugehörigen Schlüssel. In den Fahrzeugpapieren sowie im Kaufvertrag war jeweils der Dritte namentlich eingetragen.

Erst bei der Anmeldung auf der Zulassungsstelle offenbarte sich, dass das Fahrzeug aufgrund der Unterschlagung zur Fahndung ausgeschrieben ist und der wahre Eigentümer die Herausgabe begehrt.

Da die beiden Brüder nicht selbst Eigentümer, noch durch eine tatsächliche Vollmacht des ursprünglichen Eigentümers zum Verkauf und zur Übereignung des Wagens befugt waren, kann der Beklagte das Eigentum am Fahrzeug nur bei Gutgläubigkeit erwerben.

Hierzu dürfte der Beklagte keine Kenntnis darüber haben, dass der Dritte nicht Eigentümer des Wagens ist, noch dürfte dies ihm grob fahrlässig unbekannt sein. Während das Landgericht noch annahm die vorliegenden Umstände würde weder einzeln noch in ihrer Gesamtschau hinreichend Anlass bieten an der (angeblichen) Eigentümerstellung des Dritten zu zweifeln, schließt die nächsthöhere Instanz zwar ein positives Wissen aus, bejaht aber eine grobe Fahrlässigkeit, sodass im Ergebnis ein gutgläubiger Erwerb ausgeschlossen ist und der Beklagte den Wagen an den tatsächlichen Eigentümer herausgeben muss.

Zwar wurden dem Beklagten die originalen Fahrzeugpapiere vorgelegt, was vorliegend aber aufgrund der zwielichtigen Gesamtumstände nicht allein ausreichend sei, um eine Gutgläubigkeit zu bejahen. Neben einer nicht dem Einzelfall gerecht werdenden Überprüfung der Bevollmächtigung der beiden Brüder, merkt das Gericht an, dass insbesondere der Verkauf eines Luxusfahrzeuges an dem Ort und der Zeit des Vertragsschlusses ungewöhnlich sei. Auch müssten fehlende Angaben im Kaufvertrag (Anzahl der übergebenen Schlüssel und Servicearbeiten) den Beklagten zumindest zu weiteren Nachforschungen veranlasst haben. Vom Beklagten ebenso unbeachtet blieben Übertragungsfehler und unterschiedliche Schreibweisen der Namen im Kaufvertrag und in den Fahrzeugpapieren. Nicht zu berücksichtigen ist der Einwand des Beklagten, dass es sich hierbei um einen gewöhnlichen Geschäftsvorgang, wie er ihn schon öfters vollzogen habe, handele und die Umstände des Kaufes für ihn daher keinen verdächtigen Eindruck gemacht haben.

In Anbetracht all dieser Umstände scheidet nach der Auffassung des OLG Oldenburg ein gutgläubiger Erwerb aus. Der Sportwagen ist an den wahren Eigentümer herauszugeben.

An dieser Stelle danken wir unserem wissenschaftlichen Mitarbeiter Julian Balz für die Aufarbeitung dieser möglicherweise zu Heiterkeit der Leser führenden Entscheidung des OLG Oldenburg.