Insolvenzverschleppung (Teil 2/2)
Nachdem in Teil 1 dieses Beitrags in der letzten Woche die Grundlagen und Voraussetzungen der Insolvenzverschleppung dargestellt wurden, soll im folgenden Teil 2 des Artikels auf Rechtsfolgen der Insolvenzverschleppung sowie die gebotenen Handlungen zur Vermeidung eingegangen werden.
Rechtsfolgen der Insolvenzverschleppung
Strafbar ist sowohl die vorsätzliche als auch die fahrlässige Insolvenzverschleppung. Bei der vorsätzlichen Insolvenzverschleppung reicht der gesetzliche Strafrahmen von drei Jahren Freiheitsstrafe im Höchstmaß bis zur Geldstrafe im Mindestmaß. Handelt der Täter fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Zudem regelt § 6 Abs. 2 GmbHG, dass Geschäftsführer einer GmbH nicht mehr sein kann, wer wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten der vorsätzlichen Insolvenzverschleppung verurteilt worden ist.
Die Strafzumessung hängt dabei vom jeweiligen Einzelfall ab. Dabei ist nach § 46 Abs. 1, S.1 StGB die Schuld des Täters Grundlage für die jeweilige Höhe der Strafe. Hierbei werden die Umstände gegeneinander abgewogen, die für und gegen den Täter sprechen. Hierbei kommen insbesondere in Betracht:
– die Beweggründe und Ziele des Täters (Eigennutz, Erhalt von Arbeitsplätzen, Krankheit);
– das Maß der Pflichtwidrigkeit (Vorsatz oder Fahrlässigkeit, zeitliche Dauer der Verschleppung);
– die Auswirkungen der Tat (Anzahl der geschädigten Gläubiger und Höhe der Verbindlichkeiten);
– das Vorleben des Täters (Vorstrafen);
– das Verhalten des Täters nach der Tat (Bemühung um Schadenswidergutmachung; Kooperation mit Insolvenzverwalter und Ermittlungsbehörden).
Schließlich gehen mit einer Insolvenzverschleppung häufig weitere Straftaten und hohe zivilrechtliche Haftungsansprüche einher.
Gebotene Handlung
Die Insolvenzverschleppung ist ein echtes Unterlassungsdelikt. Strafbar macht sich, wer den Insolvenzantrag nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig stellt. Zudem handelt es sich bei der Insolvenzverschleppung um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Eine Strafbarkeit ist hiernach selbst dann gegeben, wenn durch die Versäumung der Insolvenzantragsstellung kein Schaden entstanden ist.
Bezüglich der in § 15a InsO genannten Frist von drei Wochen besteht der weit verbreitete Mythos, man hätte für die Stellung des Insolvenzantrags drei Wochen Zeit. Dies ist nicht richtig. § 15a InsO regelt eine Höchstfrist, nach deren Ablauf der Insolvenzantrag jedenfalls als verspätet gilt. Diese Höchstfrist darf aber nur ausgeschöpft werden, wenn eine Sanierungsaussicht geprüft und erfolgversprechende Sanierungsmaßnahmen in die Wege geleitet werden, mit denen innerhalb der drei Wochen die Krise überwunden werden kann. Die bloße Hoffnung auf eine Sanierung ist also keinesfalls ausreichend, um die drei Wochen auszuschöpfen.
Besteht keine begründete Sanierungsaussicht, ist der Insolvenzantrag unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, zu stellen.
Die Handlungspflicht endet nicht mit Ablauf der Dreiwochenfrist, sondern grundsätzlich erst dann, wenn die handlungspflichtige Person einen richtigen Eröffnungsantrag stellt oder die wirtschaftliche Krise der Gesellschaft überwunden ist. Durch den Eröffnungsantrag eines Gläubigers entfällt die Antragspflicht also nicht. Erst wenn auf einen Fremdantrag hin das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird, beseitigt diese gerichtliche Entscheidung die Antragspflicht des Vertretungsorgans für die Zukunft.