Inflationsausgleichsprämie

Im September diesen Jahres wurde die sog. Inflationsausgleichsprämie ins Leben gerufen, jetzt ist sie da. Zur Bewältigung der wirtschaftlichen Herausforderungen aufgrund der überdurchschnittlichen Inflation ist es Arbeitgebern möglich, ihren Arbeitnehmern bis zu 3.000 € zuzuwenden; und zwar steuer- und sozialabgabenfrei. Mit vergleichsweise geringem Arbeitgeberaufwand kann große Wirkung beim Arbeitnehmer erzielt werden.

Die Prämie ist freiwillig. Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf die Sonderzahlung. Arbeitgeber können frei entscheiden, ob und in welcher Höhe sie ihren Arbeitnehmern im Zeitraum vom 26.10.2022 bis längstens 31.12.2024 eine Inflationsausgleichsprämie zuwenden möchten. Der Betrag in Höhe von maximal 3.000 € kann als Einmalzahlung erfolgen oder als gestückelte Leistung ausgezahlt werden. Ferner ist sowohl die Zuwendung in Geld oder als Sachbezug (beispielswiese in Form von Tank- oder Warengutscheinen) möglich. 

Die Höhe der Sonderzahlung darf sogar zwischen den Arbeitnehmern differieren. Dabei ist zu beachten, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz gewahrt wird. Für die Ungleichbehandlung bedarf es daher eines sachlichen Grundes, der mit dem Zweck der Prämie in Ausgleich zu bringen ist. Da die Sonderzahlung die wirtschaftliche Belastung abfedern soll, könnte Ansatzpunkt sein, welche Arbeitnehmer durch die gestiegenen Preise besonders betroffen sind. Das Anknüpfen an die Einkommenssituation oder an soziale Gesichtspunkte wie Unterhaltspflichten wäre somit denkbar. Eine Differenzierung nach Leistungskriterien verbietet sich hingegen. Wird der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, besteht das Risiko, dass nicht gleich behandelte Arbeitnehmer die Zusatzzahlung gerichtlich einklagen. 

Die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie ist eine zusätzliche Leistung zum Entgelt. Ausdrücklich nicht gestattet ist eine „Umwidmung“ von vertraglichen Verpflichtungen, etwa der Zahlung von Löhnen, der Abgeltung von Urlaubsansprüchen oder Überstunden oder der Zahlung von Weihnachtsgeld. Ebenso wenig kann Gegenstand der Inflationsausgleichsprämie dasjenige sein, was Gegenstand einer betrieblichen Übung geworden ist (beispielsweise die regelmäßige aber nicht vertraglich vereinbarte Zahlung eines 13. Monatsgehalts).

Hält sich der Arbeitgeber nicht an die gesetzlichen Bestimmungen, indem er vertragliche Leistungen umdeklariert, läuft er Gefahr, nachträglich Lohnsteuer und Sozialabgaben einschließlich des Arbeitnehmeranteils abführen zu müssen und zudem für die nicht (rechtzeitig) erfolgte Abführung dieser zu haften.

Darüber hinaus muss unbedingt ein Freiwilligkeitsvorbehaltsschreiben an die Arbeitnehmer mit der Bitte um Gegenzeichnung versandt werden. Wir empfehlen beispielsweise wie folgt zu formulieren: Es handelt sich um eine einmalige freiwillige Leistung, die ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gewährt wird und keine zukünftigen Ansprüche begründet. In dem Schreiben sollte auch erklärt werden, dass die Prämie zur Minderung der zusätzlichen Belastung durch die derzeit hohen Verbraucherpreise geleistet wird.