Handyverbot am Arbeitsplatz – Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich in einem aktuellen Verfahren (Az.: 1 ABR 24/22) mit der Frage zu befassen, ob dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht mit Blick auf ein arbeitgeberseitiges Verbot der privaten Nutzung von Mobiltelefonen am Arbeitsplatz zusteht.

 

Zum Sachverhalt:

Die Arbeitgeberin (Beklagte) hatte ihre Arbeitnehmer durch einen Aushang im Betrieb schriftlich darauf hingewiesen, dass jede Nutzung von Mobiltelefonen zu privaten Zwecken während der Arbeitszeit verboten sei. Bei Verstößen müssten Arbeitnehmer mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen bis hin zur Kündigung rechnen.

Daraufhin forderte der Betriebsrat (Klägerin) die Arbeitgeberin zunächst vergeblich auf, diese Maßnahme zu unterlassen. Zur Begründung führte die Klägerin an, die Arbeitgeberin habe mit der einseitigen Anordnung das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) verletzt.

 

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates

Nach  § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG soll die Arbeitgeberin Maßnahmen, die der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb dienen, nur einvernehmlich mit dem Betriebsrat durchführen können. Das sind solche Maßnahmen, die das betriebliche Zusammenleben und kollektive Zusammenwirken der Arbeitnehmer beeinflussen.

Ist ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats betroffen, werden Betriebsvereinbarungen zur Regelung des jeweiligen Sachverhalts abgeschlossen.

Maßnahmen, die lediglich das Arbeitsverhalten regeln sollen (Direktionsrecht des Arbeitgebers), unterliegen nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.

 

Abgrenzung

Ob die Maßnahme im Einzelfall die Ordnung des Betriebs oder das Arbeitsverhalten regeln soll, muss durch Auslegung nach dem objektiven Inhalt ermittelt werden. In der Praxis kann eine Regelung häufig auch beide Bereiche betreffen. Dann ist nach dem überwiegenden Regelungszweck der Maßnahme zu fragen.

In hiesigem Fall galt das Verbot nach Ansicht des BAG in erster Linie der Regelung des Arbeitsverhaltens. Grund hierfür sei die vielseitige Nutzungsmöglichkeit der Smartphones, durch die die Aufmerksamkeit der Arbeitnehmer gebunden wird. Hierdurch kann es zu unkonzentriertem Arbeiten oder zu einer mangelnden Erledigung anfallender Nebenarbeiten kommen. Die Untersagung soll deshalb in erster Linie das Arbeitsverhalten der Mitarbeiter verbessern. Dem Betriebsrat steht hierfür kein Mitbestimmungsrecht zu.

 

Ist ein Handyverbot am Arbeitsplatz rechtswidrig?

Ferner argumentierte die Klägerin in der Beschwerde, dass die Nutzung von Smartphones als sozialadäquat anzusehen sei. Ein entsprechendes Verbot sei daher unzulässig, da es den Arbeitnehmer in seinem Persönlichkeitsrecht verletzen würde. Einer Entscheidung hierüber entzog sich das BAG aber mit der Begründung, dass selbst die Rechtswidrigkeit einer arbeitgeberseitigen Weisung kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG begründet. Nach aktueller Rechtsprechung ist ein Verbot privater Handys am Arbeitsplatz aber zulässig, vgl. LAG Rheinland-Pfalz (Az. 6 TaBV 33/09).

 

Fazit:

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG beschränkt sich auf solche Maßnahmen, die der Ordnung des Betriebs dienen. Da ein Verbot der privaten Handynutzung am Arbeitsplatz nach Ansicht des BAG aber das Arbeitsverhalten regeln soll, unterfällt es dem Direktionsrecht der Arbeitgeberin. Der Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht.