Die MoPeG-Reform der GbR

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR oder auch BGB-Gesellschaft) ist eine beliebte Möglichkeit für Privatpersonen und Unternehmer, sich rechtlich zu organisieren und bildet die Grundlage für viele weitere Gesellschaftsformen. Paradoxerweise finden sich zur GbR nur rudimentäre Vorschriften im Gesetz. Geprägt ist die GbR weitestgehend durch die Rechtsprechung.

Nunmehr intendiert der Gesetzgeber mit dem Gesetz zu Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG), welches am 01.01.2024 in Kraft tritt, den Anforderungen einer GbR an das moderne Rechts- und Wirtschaftsleben Rechnung zu tragen und die gesetzlich verankerten Regelungen deutlich zu erweitern.


Was ändert sich?

Zunächst fällt ins Auge, dass die GbR nun „offiziell“ ihre eigene Rechtsfähigkeit erhält. Damit kann die Gesellschaft selbst Träger von Rechten und Pflichten sein und ihr eigenes Vermögen haben. Man wird einwenden, dass dies vorher auch schon so war. Allerdings gab es dafür bislang keine eigene gesetzliche Grundlage. Stattdessen hat sich die Rechtsprechung damit beholfen, entsprechende Vorschriften aus anderen Gesetzen sinngemäß auch auf die GbR anzuwenden, um damit sachgerechtere Entscheidungen zu ermöglichen. Nunmehr kodifiziert der Gesetzgeber die Rechtsfähigkeit.

Auf diese Weise muss nicht mehr umständlich auf andere Gesetze zurückgegriffen werden. Aktuell passen viele Normbereiche aus den anderen Gesetzen nicht konkret auf die GbR, weil diese Normen nun einmal für andere Gesellschaftsformen (etwa GmbH oder AG) konzipiert wurden. Daraus resultieren häufiger Streitigkeiten und Unklarheiten über deren Anwendung und Handhabung in Bezug auf die GbR. Mit den durch das MoPeG durchzuführenden Änderungen schafft der Gesetzgeber Abhilfe und auf die GbR zugeschnittene Regelungen. Dadurch ermöglich er eine einfachere und sichere Rechtsanwendung.

Darüber hinaus schafft das MoPeG Regelungen, welche in Bezug auf die GbR ein völliges Novum darstellen. Allen voran gehört dazu die Einführung eines sog. Gesellschaftsregisters. Als Vorbild hierfür dient das Handelsregister für Kaufleute und Handelsgesellschaften wie die OHG. Im Gesellschaftsregister werden wichtige Informationen über die Gesellschaft wie Name und Sitz, sowie Informationen über die Gesellschafter, etwa deren Vertretungsbefugnis, eingetragen. Ein jedermann wird diese Informationen einsehen können, wodurch das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die Richtigkeit der Informationen gewährleistet wird.

Wichtig: Im Gegensatz zu bestimmten Angaben im Handelsregister besteht für das Gesellschaftsregister keine Pflicht zur Eintragung (Freiwilligkeitscharakter des Gesellschaftsregisters). Erforderlich wird die Eintragung nur, wenn die Gesellschaft Handlungen vornehmen möchte, die eine Registrierung voraussetzen, beispielsweise beim Grundstückserwerb. Die GbR wird somit grundsätzlich registerfähig. Bislang kann die GbR selbst nicht in die verschiedenen Register (Grundbuch, Aktienregister, Handelsregister, Markenregister etc.) eingetragen werden. Eingetragen werden stattdessen immer die einzelnen Gesellschafter, was bei vielen Gesellschaftern und ggf. vorgenommenen Gesellschafterwechseln zu einem erheblichen Aufwand führt. Folglich wird das Gesellschaftsregister den Rechtsverkehr deutlich vereinfachen. Lässt sich die Gesellschaft eintragen, so muss sie dann den Namenszusatz „eGbR“ (eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts) führen.

Diese „eGbR“ wird dann auch erstmals umwandlungsfähig nach dem Umwandlungsgesetz und somit in der Lage sein, an einer Verschmelzung, einer Spaltung oder einem Formwechsel teilzunehmen.

Neben der GbR werden auch noch andere Personengesellschaften, insbesondere die OHG und die KG, Änderungen unterworfen. Hier betreffen die Änderungen vornehmlich die Gesellschafterversammlungen und deren Beschlüsse. So können fortan fehlerhafte Beschlüsse mittels Klage angefochten werden.

 

Fazit

Mit den kommenden Neuregelungen durch das MoPeG zieht der Gesetzgeber der Praxis in der Rechtsprechung nach, die die GbR den anderen Gesellschaften vielfach gleichstellt und verleiht ihr einen deutlich ausgeprägteren gesetzlichen Rahmen. Zudem soll das Gesellschaftsregister für mehr Publizität und Transparenz im Rechtsverkehr sorgen. Mit Ernüchterung muss man jedoch konstatieren, dass das MoPeG keinerlei Regelungen zu einer Digitalisierung des Gesellschaftsrechts, insbesondere zur Gründung und zu Gesellschafterversammlungen, enthält.

An dieser Stelle bedanken wir uns ganz herzlich bei unserem Wissenschaftlichen Mitarbeiter Dorian Tank für die maßgebliche Mitwirkung an diesem Beitrag.