Darf man seine Mitgesellschafter kennen?
Mit Beschluss vom 22.01.2025 (II ZB 18/23) hat der Bundesgerichtshof die Auskunftsrechte von Anlegern in Publikumsgesellschaften präzisiert. Im Kern geht es um die praxisrelevante Frage: Welche Informationen über Mitgesellschafter sind erforderlich, um die eigenen Mitgliedschaftsrechte wirksam auszuüben?
Auskunftsrecht als unentziehbares Mitgliedschaftsrecht
Bei Personen- und Personenhandelsgesellschaften besteht grundsätzlich ein Recht, seinen Vertragspartner (hier: Mitgesellschafter) zu kennen. Gerade im Gesellschaftsrecht kann diese Kenntnis essenzielle Voraussetzung sein, um Mitgliedschaftsrechte sachgerecht wahrzunehmen. Der BGH ordnet dieses Recht daher als unentziehbares Mitgliedschaftsrecht ein, welches auch nicht durch Gesellschafts- oder Treuhandvertrag ausgeschlossen werden kann.
Im konkreten Fall begehrte der Kläger Auskunft über Namen, Anschriften und Beteiligungshöhe seiner Mitgesellschafter (Treugeberkommanditisten). Er war darauf verwiesen worden, dass ihm diese Auskunft aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht erteilt werden könne. Der BGH hat den Auskunftsanspruch bejaht und diesem Vorrang vor dem Schutz persönlicher Daten Dritter gewährt. Damit waren Namen und Adressen der Mit-Gesellschafter zu nennen. Die Entscheidung reiht sich damit in die Rechtsprechung ein, die Transparenzinteressen innerhalb privatrechtlicher Mitgliedschaftsverhältnisse und dem Schutz personenbezogener Daten in einen praktischen Ausgleich bringt. Datenschutzrechtliche Belange sind dabei nicht nachrangig, schließen eine für die effektive Ausübung von Mitgliedschaftsrechten erforderliche Transparenz aber nicht von vornherein aus.
Reichweite
Ob auch E-Mail Adressen herauszugeben sind, hat der BGH offen gelassen. Das OLG München hat in einem Urteil aus April 2016 (7 U 4846/15) einen diesbezüglichen Anspruch bejaht, während das LG Dortmund einen solchen mit Urteil vom 15.04.2016 (3 O 348/15) mangels Erforderlichkeit verneinte. Eine weitere Entscheidung des BGH aus dem Vereinsrecht ist zwar nicht unmittelbar auf Personengesellschaften übertragbar, sie zeigt jedoch, dass ein berechtigtes Interesse an E-Mail Adressen bestehen kann, wenn ein Vereinsmitglied vor einer Versammlung auf das Abstimmungsverhalten anderer Mitglieder Einfluss nehmen möchte.
Gesellschaftsrechtliche Transparenz und Datenschutz stehen des Öfteren in einem Spannungsverhältnis. Im Rahmen unserer Legal News hatten wir vor einiger Zeit das Urteil des OLG Celle vom 24.02.2023 besprochen. Hier wurde zugunsten der Transparenz im Rechtsverkehr entschieden, dass ein Geschäftsführer keinen Anspruch darauf hat, seinen Wohnort aus dem Handelsregister streichen zu lassen. Die auf Gesellschaftsrecht spezialisierten Anwälte von ZIEFLE UNGER stehen Ihnen bei einzelfallbezogenen Fragen zum Spannungsverhältnis zwischen Datenintegrität und Informationsbedürfnissen gerne zur Verfügung.