Briefing: Ausschluss des Betriebsvermögens vom Zugewinnausgleich
Statistisch wird jede dritte Ehe in Deutschland geschieden. Ja, bei der Heirat ist das Ende der Ehe ein unangenehmes Thema. Wer will sich schon, überzeugt vom Erfolg der einzugehenden Bindung, mit den Konsequenzen einer Auflösung auseinandersetzen?
Nicht nur die Scheidung, sondern auch ein Todesfall können Grund sein, schlagartig mit zahlreichen vermögensrelevanten Fragestellungen konfrontiert zu werden. Anlass genug, bereits zu Beginn der Ehe oder zumindest vor der Auflösung wesentliche Punkte vorab zu klären.
Besondere Herausforderungen stellen sich als Unternehmer. Bei mangelnder Vorsorge ist nicht nur die eheliche Lebensgemeinschaft zerstört, sondern ggfs. auch das eigene Unternehmen in Gefahr. Die Gefahr lauert im Güterrecht, genauer gesagt beim Zugewinnausgleichsanspruch, sodass Maßnahmen zur Streitvermeidung getroffen werden müssen.
Rechtliche Bedeutung der Zugewinngemeinschaft für das Unternehmen
Grundsätzlich sieht das Gesetz für die Ehe den Güterstand der Zugewinngemeinschaft vor. Vereinbaren die Ehegatten im Vorhinein nichts Abweichendes, gilt: Jeder Ehegatte bleibt alleiniger Inhaber seines Vermögens. Während der Ehe verändern sich die Vermögen der Partner im Laufe der Zeit. Das eine mag erheblich im Wert steigen, das andere stagnieren. Wird der Güterstand jedoch beendet, sei es durch Tod oder Scheidung, so hat jener Ehegatte, der im Laufe der Ehe ein geringeres Vermögenswachstum (Zugewinn) zu verzeichnen hatte, einen Ausgleichsanspruch. Das Gesetz geht davon aus, dass der Partner einen so erheblichen Anteil an dem eigenen Zugewinn während der Ehe hatte, dass ihm die Hälfte der Zugewinndifferenz zusteht.
Diese gesetzliche Wertung ist in einer Vielzahl von Fällen interessengerecht. Für selbstständige Unternehmer, deren Betriebsvermögen im Laufe der Ehe erheblich im Wert stieg, bedeutet das aber auch: Im Falle der Beendigung des Güterstands kann der Zugewinnausgleich empfindlich hoch ausfallen – so hoch, dass er mangels Barmittel und anderer Vermögenswerte in dieser Höhe sogar gezwungen sein könnte, das Betriebsvermögen oder seine Anteile zu veräußern.
Auch im Todesfall kann sich dieses Problem ergeben, denn auch dann spielt der Zugewinnausgleich eine Rolle. Die gesetzliche Regelung sieht für diesen Fall eine andere Art des Ausgleichs vor: Im Erbfall wird der Zugewinn nicht berechnet, sondern der Erbteil des Ehegatten wird pauschal um ein Viertel erhöht.
Der überlebende Ehegatte hat aber die Möglichkeit, durch Ausschlagung seines Erbteils dennoch den oben beschriebenen Zugewinnausgleichanspruch gegen die Erben geltend zu machen. Gerade wenn aufgrund vieler Miterben der Wert des Erbteils des Partners geringer ausfiele als der berechnete Zugewinnausgleich, droht dieses Szenario. Selbst wenn der Unternehmer den Betrieb testamentarisch einer bestimmten Person zuweist, so bleibt es dabei: Der Ehegatte könnte einen so hohen Ausgleichsanspruch gegen die Erben haben, dass diese zum Verkauf des Unternehmens genötigt wären.
Gestaltungsmöglichkeiten im Familien- und Erbrecht
All dem ist der Unternehmer aber nicht schutzlos ausgeliefert. Zum Schutze des Betriebes nach dem Todesfall lassen sich besondere Vorkehrungen treffen. Mit passend formuliertem Testament oder Erbvertrag können Vermögensgegenstände wirksam geschützt und für auserwählte Nachfolger bestehen bleiben.
Insbesondere kann zudem das Gütermodell der Zugewinngemeinschaft selbst modifiziert werden. Damit bietet das Gesetz nicht nur für den Todesfall, sondern auch für die Scheidung eine Lösung. Für Fälle, in denen die Ehegatten andere Vorstellungen darüber haben, wie die Auflösung vonstattengehen soll, besteht die Möglichkeit, durch einen Ehevertrag den Güterstand abzuändern. So kann von vornherein ein bestimmter Vermögenswert aus der Zugewinngemeinschaft ausgenommen werden, sodass für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs dieser außer Betracht bleibt. Diese Modifikation ist dazu jederzeit möglich – also auch noch während der Ehe. Wer also ein Unternehmen besitzt, kann das Betriebsvermögen im Rahmen eines Ehevertrags von der Zugewinngemeinschaft ausnehmen. Der Zugewinn bemisst sich dann an sonstigen Vermögenswerten und der Betrieb ist geschützt.
Anders als bei der Gütertrennung, wo die Vermögen der Partner weitestgehend unabhängig von der Ehe sind und auch bei Auflösung unangetastet fortbestehen, bleibt es hier nach wie vor beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft – nur in modifizierter Weise. Denn auch wenn die Gütertrennung die nächstgelegene Lösung zum Schutze des Betriebes zu sein scheint: Möglicherweise wollen die Ehegatten dennoch auf eine gewisse vermögensrechtliche Bindung nicht verzichten und die gegenseitige Teilhabe am sonstigen Zugewinn realisieren.
Gestaltungsmöglichkeiten im Gesellschaftsrecht
Auch in einer gesellschaftsrechtlichen Dimension lässt sich in dieser Hinsicht vorsorgen. Umsichtig gestaltete Gesellschaftsverträge sollten daher eine Regelung enthalten, welche verheiratete Gesellschafter verpflichtet, eine Modifikation ihres Güterstandes vorzunehmen. Kommen sie dem nicht nach, können sie – ggfs. nach einer vertragsstrafenbewehrten Warnstufe – von der Gesellschaft gegen Zahlung einer Abfindung ausgeschlossen werden.
Der Schutz des Betriebsvermögens – ein vielschichtiges Vorhaben
Mit der modifizierten Zugewinngemeinschaft lassen sich die Vorteile des gesetzlichen Güterstandes mit dem Schutz besonderer Vermögenswerte kombinieren. Erbrechtliche Regelungen sorgen für eine interessensgerechte Lösung im Todesfall und auch ein vorbeugender Gesellschaftsvertrag kann Vorkehrungen treffen, um das Unternehmen präventiv zu schützen.
Bei der eherechtlichen und der gesellschaftsrechtlichen Gestaltung sollten stets individuelle Umstände der Gesellschaft als auch der Gesellschafterstruktur berücksichtigt werden und ein angemessener Ausgleich der jeweiligen Vorstellungen der Beteiligten (Gesellschafter und Ehepartner) erfolgen.
An dieser Stelle bedanken wir uns ganz herzlich bei unserem Praktikanten Henrik Löffler für die maßgebliche Mitwirkung an diesem Briefing. Henrik Löffler studiert Jura an der Universität Tübingen.