Veröffentlichung des Wohnorts eines Geschäftsführers im Handelsregister
Der Name, das Geburtsdatum und der Wohnort eines Geschäftsführers einer GmbH werden für gewöhnlich im Handelsregister veröffentlicht und sind damit für jedermann einsehbar. Lange Zeit blieb diese Veröffentlichung von den Betroffenen unbeanstandet. Insbesondere seit der Lockerung der Einsichtsmöglichkeiten in das Handelsregister und dem Wegfall der Bezahlschranke ist eine neue Diskussion über den Schutz personenbezogener Daten entfacht. Unter Berufung auf die DSGVO begehren Geschäftsführer, dass nur Teile der vorbezeichneten Informationen veröffentlich werden und im Übrigen Schwärzungen vorgenommen werden. Ob die Eintragung entgegen den üblichen Pflichteingaben dann schlussendlich auch im Handelsregister erfolgt, ist nach unserer Erfahrung abhängig von den jeweiligen Registergerichten. Hier herrschte bisher keine einheitliche Linie.
Das OLG Celle hat nun im Interesse der Öffentlichkeit entschieden. Es argumentiert, dass Name, Geburtsdatum und Wohnort eines Geschäftsführers selbstverständlich für jedermann im Handelsregister einsehbar sein müssen. Schließlich sei das Handelsregister als öffentliches Register Garant für eine verlässliche Auskunft und insoweit „für die Sicherheit und Leichtigkeit des Rechtsverkehrs unerlässlich“. Das Handelsregister soll allen Interessierten die Möglichkeit geben, sich über die Verhältnisse einer Gesellschaft zu informieren; also über den Sitz der Gesellschaft, ihre Gesellschafter, die Höhe des Stammkapitals, die Vertretungsbefugnisse. Mitunter sei auch § 43 der Handelsregisterverordnung (HRV) einzuhalten. Danach sind neben dem Namen des Geschäftsführers auch dessen Geburtsdatum und Wohnort im Register anzugeben. Nach Auffassung des entscheidenden OLG Celle stünden der Aufnahme der Daten im Handelsregister auch datenschutzrechtliche Widerspruchsrechte nicht entgegen.
Im Fall (Beschluss OLG Celle vom 24.02.2023 – AZ 9 W 16/23) begehrte der Geschäftsführer einer GmbH die Löschung seines Wohnortes, da er um seine persönliche Sicherheit fürchtete. Er gehe beruflich mit Sprengstoff um und sehe die Gefahr, Opfer einer Entführung oder eines Raubes zu werden. Zunächst stellte das OLG fest, dass eine tatsächliche Gefährdung des Geschäftsführers nicht hinreichend dargelegt sei; jedenfalls sei zu berücksichtigen, dass im Handelsregister nicht die exakte Adresse veröffentlicht würde, sondern lediglich der Wohnort. Die Nennung des Wohnortes würde allenfalls einen Anhaltspunkt zum Auffinden des Geschäftsführers bieten; einen solchen Anhaltspunkt könnte aber auch der Sitz der Gesellschaft und die Geschäftsanschrift liefern, welche zweifelsfrei nicht im Register gelöscht werden kann.
Gegen den Beschluss des Senats ist Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt worden. Die dortige Entscheidung bleibt abzuwarten. Jedenfalls ergibt sich in der Rechtsprechung die Tendenz, dass die Einsichtsrechte der Öffentlichkeit gestärkt und die Verlässlichkeit der öffentlichen Register Priorität vor einzelnen personenbezogenen Daten genießen sollen.
Die vorzitierte Entscheidung steht im Spannungsverhältnis zu der im Herbst 2022 ergangenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH). In Umsetzung dieser Entscheidung wurden die Rechte der Öffentlichkeit zur Einsichtnahme in das Transparenzregister zum Schutz personenbezogener Daten namhaft eingeschränkt. Die Einsichtnahme in das Transparenzregister kann fortan nur verlangen, wer ein berechtigtes Interesse vorweisen kann.
In der täglichen Praxis beraten wir Gesellschaften, Gesellschafter und Geschäftsführer. Mitunter bereiten wir auch zahlreiche Handelsregisteranmeldungen sowie Transparenzregister-Meldungen vor.