Aktuelle BSG-Urteile zur Sozialversicherungspflicht von Geschäftsführern
Ein nicht beherrschender Gesellschafter, der in seiner Gesellschaft als Geschäftsführer tätig ist, wird in der Sozialversicherung wie alle anderen Angestellten als Arbeitnehmer behandelt. Er ist damit Pflichtmitglied in der gesetzlichen Sozialversicherung. Anders als ein beherrschender Gesellschafter muss er Pflichtbeiträge zahlen. Die Motivation von Geschäftsführern zur Befreiung von der Sozialversicherung liegt nahe. Doch unter welchen Voraussetzungen können sich Geschäftsführer der Sozialversicherung entziehen?
Das Bundessozialgericht hat jüngst in drei Verfahren Geschäftsführern ihre „Selbstständigkeit“ abgesprochen und damit die Voraussetzungen für die Befreiung von Gesellschafter – Geschäftsführern von der Sozialversicherungspflicht weiter konkretisiert.
Nach Ansicht des Bundessozialgerichts üben Gesellschafter – Geschäftsführer einer GmbH nur dann eine selbstständige Tätigkeit aus, wenn sie aufgrund ihrer Gesellschafterstellung die Rechtsmacht besitzen, einen maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschafterbeschlüsse zu nehmen und dadurch die Geschicke der Gesellschaft umfassend mitzubestimmen. Ein Gesellschafter-Geschäftsführer, der lediglich mit 49 % am Kapital des Unternehmens beteiligt ist, erfüllt diese Kriterien nicht. Selbst wenn die Satzung nur für bestimmte Beschlüsse ein Mehrheitserfordernis von 75 % vorsieht, ändert dies nichts an der Rechtslage. Die Richter des Bundessozialgerichts haben entschieden, dass dem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Gestaltungsmacht übertragen worden sein muss, kraft derer er auf alle Gesellschafterentscheidungen und damit auf die gesamte Unternehmenspolitik Einfluss nehmen kann.
Auch wenn in einem Gesellschaftsvertrag und im Geschäftsführerdienstvertrag mit aufgenommen ist, dass der Geschäftsführer bestimmte Beschlüsse verhindern kann, die Satzung jedoch keine umfassende Sperrminorität einräumt, führt dies dazu, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer nicht in der Lage ist, sich gegenüber Weisungen zu Zeit, Ort und Dauer seiner Tätigkeit zu wehren. Durch das Fernbleiben von Gesellschafterversammlungen kann er Beschlüsse lediglich verzögern, nicht aber endgültig verhindern. Zudem hat das Bundessozialgericht ausgeführt, dass die freie Gestaltung von Arbeitszeit und Arbeitsort der Annahme einer abhängigen Beschäftigung nicht entgegensteht; diese sei für leitende Angestellte gerade typisch.
Bereits in der Vergangenheit hatte das Bundessozialgericht mehrfach entschieden, dass außerhalb des Gesellschaftsvertrags (Satzung) bestehende wirtschaftliche Verflechtungen, Stimmbindungsabreden oder Vetorechte zwischen einem Gesellschafter-Geschäftsführer sowie anderen Gesellschaftern und/oder der GmbH für die Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status des Geschäftsführers nicht zu berücksichtigen sind.
Damit wird es für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, welche nicht mit mindestens 50 % an der Gesellschaft beteiligt sind, immer schwieriger, sich von der Sozialversicherungspflicht befreien zu lassen.
Klarheit über den sozialversicherungsrechtlichen Status kann eine individuelle Rechtsberatung und insbesondere das sog. Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund schaffen.