Corona-Soforthilfe in Baden-Württemberg
Für in Baden-Württemberg bereits zurückgeforderte „Corona-Soforthilfen“ auf Grundlage der Richtlinie vom 22. März 2020 hat der Landtag eine neue gesetzliche Regelung beschlossen. Dies ist insbesondere für Unternehmen relevant, die im Frühjahr 2020 Corona-Soforthilfe des Landes Baden-Württemberg beantragt und erhalten sowie im weiteren Verlauf ganz oder teilweise zurückgezahlt haben oder gegen die ein Rückforderungs- oder Zinsbescheid ergangen ist.
Warum es zu den Rückforderungen kam
Die Richtlinie vom 22. März 2020 sah ausdrücklich einen nicht rückzahlbaren Zuschuss vor. Viele Unternehmen empfanden die spätere Rückforderung daher als Widerspruch zum ursprünglichen Förderversprechen.
Der Konflikt entstand erst im Rückmeldeverfahren. Dort stellte die L-Bank im Nachhinein darauf ab, ob in den drei Monaten nach Antragstellung tatsächlich ein Liquiditätsengpass bestanden hatte. Fielen Einnahmen später höher oder die Ausgaben niedriger aus als ursprünglich angenommen, leitete sie hieraus einen Rückzahlungsbedarf ab.
Rechtlich wurden die bereits gewährten Zuschüsse auf Grundlage von Widerrufs- und Erstattungsbescheiden nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG zurückgefordert. Streitentscheidend war dabei die Frage, ob aus den damaligen Bescheiden überhaupt hinreichend klar hervorging, unter welchen Voraussetzungen die Soforthilfe behalten werden durfte.
Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat am 8. Oktober 2025 für diese Fälle eine klare Linie gezogen und die Rückforderungsbescheide für rechtswidrig erklärt. Nach Auffassung des Gerichts war aus den damaligen Bewilligungsbescheiden nicht hinreichend bestimmt erkennbar, dass eine zweckgemäße Verwendung nur dann vorliegen sollte, wenn bei einer rückschauenden Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben über drei Monate ein Liquiditätsengpass verbleibt.
Für die betroffenen Unternehmen ist dies der entscheidende Punkt: Die Rückforderungen konnten daher nicht auf die von der Verwaltung vertretene Auslegung gestützt werden.
Beschluss des Landtags Baden-Württemberg
Auf diese Rechtsprechung hat der Landtag Baden-Württemberg am 25. Februar 2026 mit einem eigenen Ausgleichsgesetz reagiert. Praktisch bedeutet dies: Unternehmen können unter den gesetzlichen Voraussetzungen für diese Rückforderungen einen finanziellen Ausgleich erhalten.
Bereits zurückgezahlte Beträge sowie festgesetzte Zinsen können damit ganz oder teilweise wieder ausgeglichen werden. Erfasst sind Fälle, in denen auf Grundlage der Richtlinie vom 22. März 2020 eine Bewilligung ergangen ist und später ein Rückforderungs- oder Zinsbescheid folgte. Auch Rückzahlungen ohne vorherigen Bescheid können von der neuen Regelung umfasst sein.
Was das für betroffene Unternehmen bedeutet
Für betroffene Unternehmen lohnt sich jetzt vor allem der Blick in die eigenen Unterlagen. Entscheidend ist zunächst, ob die damalige Bewilligung tatsächlich unter die baden-württembergische Soforthilfe nach der Richtlinie vom 22. März 2020 fällt. Ebenso wichtig ist, wie die spätere Rückforderung und eine etwaige Rückzahlung ausgestaltet waren.
Der Ausgleich wird nicht automatisch gewährt, sondern muss über ein digitales Antragsportal beantragt werden. Die Frist beträgt sechs Monate ab Bekanntmachung der Eröffnung der Antragstellung im Staatsanzeiger Baden-Württemberg sowie auf der Website des Wirtschaftsministeriums. Nach derzeitigem Stand ist das Portal noch nicht freigeschaltet.
Es empfiehlt sich daher, bereits jetzt die relevanten Unterlagen zusammenzustellen. Dazu gehören insbesondere der ursprüngliche Bewilligungsbescheid, spätere Rückforderungs- und Zinsbescheide sowie Zahlungsnachweise. Ob die neue Regelung im Einzelfall greift, hängt weiterhin von den gesetzlichen Voraussetzungen des jeweiligen Falls ab.
Für Unternehmen, die Corona-Soforthilfe des Landes Baden-Württemberg auf Grundlage der Richtlinie vom 22. März 2020 erhalten haben, eröffnet die neue gesetzliche Regelung eine echte Chance auf finanziellen Ausgleich. Wie immer kommt es jedoch auf den Einzelfall an – sprechen Sie uns bei Fragen gerne an.