Das (neue) Sanierungsrecht 2021
Das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) ist zwar schon mit Wirkung zum 1. Januar 2021 in Kraft getreten, dennoch lohnt sich – vor allem für Unternehmer – auch im Jahr 2023 ein Blick auf das „neue“ Instrumentarium in der Sanierung.
Das StaRUG ist das Produkt der Umsetzung einer EU-Richtlinie und schließt die Lücke zwischen der freien Sanierung vor einer Insolvenz und dem gerichtlichen Insolvenzverfahren.
Ziel des StaRUG
Der Alptraum eines jeden Unternehmers: Die Insolvenz. Bevor es jedoch zu einer Insolvenz und einem entsprechenden Verfahren kommen muss, besteht im Rahmen einer Sanierung die Möglichkeit, das Unternehmen wirtschaftlich wieder auf Kurs zu bringen.
Sofern ein Unternehmen zahlungsunfähig oder gar überschuldet ist, ist es grundsätzlich verpflichtet einen Insolvenzantrag zu stellen. In solchen Fällen ist dann nur noch ein Insolvenzverfahren möglich. Unterhalb dieser Schwelle der Zahlungsunfähigkeit können finanzielle Schieflagen von Unternehmen durch Sanierungs- und Restrukturierungsmaßnahmen korrigiert werden.
Bislang waren sich in der Krise befindliche Unternehmen darauf verwiesen und beschränkt, eine einvernehmliche Lösung mit den jeweiligen Gläubigern zu finden, ohne dass es dafür einen gesonderten rechtlichen Rahmen gab. Dieser besteht nun in Form des StaRUG, welches den Unternehmen verschiedene Instrumente zur Unterstützung der Sanierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens zur Verfügung stellt. Ziel des StaRUG ist die Umsetzung und Durchsetzung derjenigen Maßnahmen, die der Wiedererlangung der Ertragskraft eines Unternehmens dienen. Letztlich soll damit auch die Durchführung eines Insolvenzverfahrens verhindert werden.
Ablauf des Sanierungsverfahrens nach dem StaRUG
Voraussetzung für die Eröffnung eines Sanierungsverfahrens nach dem StaRUG ist einerseits, dass (noch) keine Zahlungsunfähigkeit, andererseits aber schon eine drohende Zahlungsunfähigkeit besteht.
Im Zentrum des Verfahrens steht der sog. Restrukturierungsplan – quasi das Pendant zum Insolvenzplan. Mittels diesem können dann die unterschiedlichsten Rechtsverhältnisse zwischen dem Sanierungsschuldner und dessen Gläubigern umgestaltet werden. So können Eingriffe in die Verbindlichkeiten des Schuldners erfolgen, um diesen wirtschaftlich zu entlasten. Beispielsweise können Forderungen gekürzt, gestundet oder im äußersten Fall erlassen werden.
Hingegen können laufende Verträge (z.B. Miet- oder Lieferantenverträge) zwischen Schuldner und Gläubiger im Restrukturierungsplan weder angepasst noch beendet werden. Dies ist weiterhin nur im Wege eines Insolvenzverfahrens oder einer einvernehmlichen Vereinbarung mit dem jeweiligen Vertragspartner möglich.
Planabstimmung
Ein wesentlicher Unterschied zum Insolvenzplan ist derjenige, dass nicht sämtliche Gläubiger einbezogen und für den Restrukturierungsplan stimmen müssen. Vielmehr kann der Schuldner selber wählen, welche Gläubiger er in den Restrukturierungsplan einbeziehen möchte. Die ausgewählten Gläubiger werden sodann nach sachgerechten Kriterien in verschiedene Gruppen eingeteilt. Damit der Plan allerdings auch Wirkung entfaltet, muss er durch die Planbetroffenen angenommen werden. Dazu ist es erforderlich, dass alle Gruppen für den Plan abstimmen. Jedoch müssen innerhalb einer Gruppe nur 75 % aller Stimmenrechte der Gruppengläubiger für den Plan stimmen. Sobald der Restrukturierungsplan angenommen ist, sind die dort geregelten Umgestaltungen und Eingriffe in die Verbindlichkeiten des Schuldners für alle Planbetroffenen, auch für diejenigen, die dagegen gestimmt haben, bindend.
StaRUG-Instrumente
Es kann aber selbstverständlich vorkommen, dass nicht alle Gläubiger bzw. Planbetroffenen das Vorhaben im Restrukturierungsplan uneingeschränkt befürworten und unterstützen. Um dennoch eine möglichst effektive Sanierung des Unternehmens zu ermöglichen, stellt das StaRUG dem Schuldner verschiedene und flexibel einsetzbare gerichtliche Instrumente zur Verfügung. Der Schuldner kann sich etwa zur Durchführung eines gerichtlichen Planabstimmungsverfahrens unter der Leitung eines Gerichts entscheiden oder den Restrukturierungsplan gerichtlich bestätigen lassen. Auch können auf Antrag des Schuldners sog. Stabilisierungsanordnungen in Form von Vollstreckungs- und Verwertungssperren gegen bestimmte oder alle Gläubiger angeordnet werden, soweit dies zur Erreichung des Sanierungsziels nötig ist.
Für unsere Mandanten führen wir Sanierungs- und Restrukturierungsmaßnahmen durch und entwickeln wirtschaftlich sinnvolle Krisenpräventionskonzepte. Dazu steht uns nun ein weiteres Werkzeug zur Verfügung, welches man sinnvoll gebrauchen kann. Gerne können Sie uns diesbezüglich kontaktieren.